Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
§ 1 Name und Rechtsform
Die Chefärzte-Gesellschaft des Kantons Zürich (nachfolgend Gesellschaft genannt) ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
§ 2 Sitz
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am Arbeitsort des jeweiligen Präsidenten.
§ 3 Zweck
(1) Die Gesellschaft setzt sich ein für die Belange der Chefärzte, Co-Chefärzte und der Leitenden Ärzte· an den kantonalen und staatsbeitragsberechtigten Spitälern im Kanton Zürich, ausgenommen der universitären Spitäler und Einrichtungen, und fördert das Ansehen ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit. Sie bezweckt die Stärkung der Position dieser Ärzte im gesamten gesundheitspolitischen Umfeld mit dem Ziel, einen adäquaten, der Entwicklung der Medizin in jeder Hinsicht angepassten Standard der Patientenbetreuung mit qualitativ hochstehender medizinischer Behandlung einerseits und der Aus- und Weiterbildung an den Spitälern andererseits zu gewährleisten.
(2) Die Gesellschaft befasst sich mit allen damit in Zusammenhang stehenden Fragen und vertritt die Position ihrer Mitglieder namentlich gegenüber dem VZK, der Stadt und dem Kanton Zürich sowie den übrigen politischen Behörden.
* die weibliche Form ist immer eingeschlossen
Microsoft Word – Statuten7-10-2013.doc
II. Organisation
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Gesellschaft hat ordentliche, stimmberechtigte Mitglieder sowie ausserordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Ordentliche Mitglieder sind Chefärzte, Co-Chefärzte oder Leitende Ärzte (jeglicher Fachrichtung, ohne Ärzte am Universitätsspital Zürich) an einem kantonalen oder staatsbeitragsberechtigten Spital im Kanton Zürich.
(3) Als ausserordentliche Mitglieder können der Gesellschaft angehören ehemals ordentliche Mitglieder nach Rücktritt aus der Funktion als Chef- oder Leitenden Arzt infolge Erreichens der Altersgrenze (Pensionierung) und ohne Ausübung einer privatärztlichen Tätigkeit in nennenswertem Umfang.
(4) Als Ehrenmitglieder ohne Stimmberechtigung können der Gesellschaft angehören, ehemals ordentliche Mitglieder, sofern sie sich speziell in der Gesellschaft verdient
gemacht haben. Dies geschieht auf Antrag des Vorstandes und Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.
§ 5 Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag beträgt für die ordentlichen Mitglieder höchstens Fr. 300.-. Die ausserordentlichen Mitglieder leisten einen reduzierten Jahresbeitrag von 50 % des Beitrags der ordentlichen Mitglieder.
§ 6 Aufnahme
Der Beitritt neu ernannter Chef-, Co-Chef- oder Leitender Ärzte zur Gesellschaft wird gezielt gefördert. Der Beitritt zur Gesellschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers (Beitrittsformular der Gesellschaft). Der Vorstand befindet über die Aufnahme. In der Regel erklärt er die Bewerber ohne weitere Formalitäten zu ordentlichen Mitgliedern, doch kann er in besonderen Fällen zusätzliche Abklärungen vornehmen. Lehnt er ein Aufnahmegesuch ab, so kann dieser Beschluss auf Antrag von zwei ordentlichen Mitgliedern der Generalversammlung vorgelegt werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Vorstand kann der Generalversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen. Die Generalversammlung berät die Angelegenheit in geschlossener Versammlung und entscheidet in geheimer Abstimmung ohne Angabe von Gründen gegenüber dem betroffenen Mitglied.
Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Datum des Rücktrittes des Mitgliedes vom Amt des Chefarztes, des Co-Chefarztes oder des Leitenden Arztes. Erfolgt der Rücktritt durch Pensionierung, so ist eine Umwandlung der ordentlichen in eine ausserordentliche Mitgliedschaft (ohne Stimmrecht) auf Wunsch möglich unter der Voraussetzung, dass das Mitglied keine privatärztliche Tätigkeit in nennenswertem Umfang ausübt. Über die Umwandlung in eine ausserordentliche Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Ein Mitglied kann jederzeit dem Präsidenten schriftlich den Austritt erklären. Bereits einbezahlte Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet. Die Weigerung, den Jahresbeitrag zu bezahlen trotz zweimaliger Mahnung durch den Kassier, gilt als Austrittserklärung.
§ 8 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind: Die Generalversammlung
Der Vorstand
Der Ausschuss des Vorstandes
§ 9 Kompetenzen der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten: Beschlussfassung über den Geschäftsbericht, Beschlussfassung über die Jahresrechnung, Beschlussfassung über die Decharge-Erteilung an den Vorstand, Beschlussfassung über das Budget, Festlegung des Mitgliederbeitrags, Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstands, Wahl der Rechnungsrevisoren, Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, Festsetzung und Änderung der Statuten und eines allfälligen Sekretariatsreglements, Beschlussfassung über die Auflösung der
Gesellschaft, Beschlussfassung über weitere Angelegenheiten, für welche die Statuten die Generalversammlung als zuständig erklären oder die der Vorstand der Generalversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet.
(2) Die Generalversammlung kann nur über diejenigen Geschäfte gültig beschliessen, die auf der Traktandenliste angekündigt worden sind; für die Abänderung der Statuten sind den Mitgliedern mit der Traktandenliste die Abänderungsvorschläge bekannt zu geben.
(3) Für alle übrigen Aufgaben und Geschäfte ist der Vorstand zuständig.
(4) Jedem ordentlichem Mitglied der Gesellschaft steht das Recht zu, dem Präsidenten bis 40 Tage vor dem Termin der Generalversammlung (Poststempel) schriftlich ein Geschäft zur Traktandierung und Behandlung durch die Generalversammlung zu unterbreiten bei Anträgen auf Abänderung der Statuten unter Angabe der Abänderungsvorschläge.
§ 10 Ordentliche Generalversammlung, Beschlussfassung
(1) Die Generalversammlung tritt alljährlich ein Mal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. In der Generalversammlung werden der Ort und der Zeitpunkt der nächsten Generalversammlung festgelegt.
(2) Ausser bei Entscheiden über den Ausschluss eines Mitgliedes oder über die Auflösung der Gesellschaft werden sämtliche Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung in offener Abstimmung und mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 11 Ausserordentliche Generalversammlung
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern wird die Generalversammlung zu einer ausserordentlichen Sitzung einberufen.
§ 12 Einberufung der Generalversammlung
Die Einladung zur Generalversammlung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern spätestens 10 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.
§ 13 Schriftliche Abstimmung
Vorstand oder Generalversammlung können die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung auf postalischem oder ähnlichem Weg für einzelne Geschäfte beschliessen. Ein schriftlicher Beschluss kommt durch einfaches Mehr der stimmenden Mitglieder zustande, soweit er keiner qualifizierten Mehrheit bzw. keines qualifizierten Quorums bedarf, und ist dem Beschluss der Generalversammlung gleichgestellt. Die Durchführung ist Aufgabe des Vorstandes.
§ 14 Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand der Gesellschaft setzt sich aus mindestens13 Mitgliedern zusammen: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und Beisitzer. Nach Möglichkeit sind die Disziplinen Innere Medizin, Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Radiologie und Anästhesie im Vorstand vertreten. Ebenso ist auf eine adäquate Vertretung der Leitenden Ärzte im Vorstand zu achten. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in offener Abstimmung. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, so bleiben nur die beiden Kandidaten in Wahl, die in der ersten Abstimmung am meisten Stimmen erreicht hatten. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, alle Mitglieder sind wieder wählbar.
§ 15 Organisation des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt mindestens dreimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen, die vom Präsidenten einberufen wird. Mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten konstituiert er sich selbst. Er befasst sich mit sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung und der Organisation der Gesellschaft. Er nimmt die Berichte der Delegierten entgegen und berät allfällige notwendige Massnahmen.
(2) Der Vorstand kann für die Besorgung ihm übertragener Aufgaben Spezialkommissionen (Arbeitsgruppen) ernennen. Diese erstatten dem Vorstand Bericht über ihre Tätigkeit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sieben Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
§ 16 Präsident
Der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Mitglieder ein und leitet die Verhandlungen. Er vertritt die Gesellschaft gegen aussen.
§ 17 Vizepräsident
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.
§ 18 Aktuar
Der Aktuar führt das Mitgliederverzeichnis und ein Verzeichnis der wesentlichen Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Generalversammlung. Zudem führt er die Protokolle der Vorstands- und Ausschusssitzungen sowie der Generalversammlungen.
§ 19 Kassier / Jahresrechnung
(1) Der Kassier verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und zieht die Beiträge ein. An der ordentlichen Generalversammlung legt er über das abgelaufene Geschäftsjahr Rechnung ab. Die Rechnung ist auf den 31. Oktober des laufenden Jahres abzuschliessen.
(2) Die Jahresrechnung wird von zwei an der Generalversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern als Revisoren oder von einer Treuhandgesellschaft geprüft.
§ 20 Ausschuss
Präsident, Vizepräsident und zwei weitere Vorstandsmitglieder, die vom Vorstand bestimmt werden, bilden den Ausschuss des Vorstandes. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Der Ausschuss erledigt laufende Geschäfte insbesondere bei erhöhter Dringlichkeit, über die er dem Gesamtvorstand Rechenschaft ablegt. Der Ausschuss ist auch verantwortlich für das Aufgreifen von Fragen, mit denen sich die Gesellschaft zu befassen hat. Er entwickelt Ideen und Vorschläge über zu treffende Massnahmen und generelle Zielsetzungen der Gesellschaft.
§ 21 Rücktritte während der Amtsdauer
Scheidet während der laufenden Amtsdauer ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft bis zur nächsten Generalversammlung einen Ersatz bestimmen.
§ 22 Delegierte
Der Vorstand beauftragt seine Mitglieder mit den Delegiertenfunktionen in anderen Gesellschaften und Gremien. Ausnahmsweise kann der Vorstand Delegiertenfunktionen an Vereinsmitglieder übertragen, die nicht dem Vorstand angehören. Die Delegierten übermitteln dem Präsidenten die wesentlichen Informationen und erstatten zuhanden des Vorstands und der Generalversammlung Bericht über ihre Delegiertentätigkeit.
§ 23 Geschäftsstelle und Beauftragte
Der Vorstand ist befugt, ein Sekretariat einzurichten, das von den Mitgliederbeiträgen finanziert wird. Das Geschäftsreglement dieses Sekretariates und die voraussichtlichen Kosten müssen der Generalversammlung vorgelegt werden und sind von dieser zu genehmigen.
Der Vorstand ist befugt im Rahmen des Budgets für wichtige Anliegen der Gesellschaft professionelle Unterstützung bei Juristen, PR-Beratern und anderen Fachleuten zu beanspruchen
§ 24 Orientierung der Mitglieder
Der Präsident ist verantwortlich dafür, dass sämtliche Mitglieder über wesentliche Entwicklungen rechtzeitig orientiert werden. Dies geschieht durch den Bericht an der Generalversammlung sowie, falls erforderlich, durch Rundscheiben an die Mitglieder.
§ 25 Auflösung
Zur Auflösung der Gesellschaft sind die Stimmen von den anwesenden Mitgliedern erforderlich. Beschliesst die Generalversammlung die Auflösung der Gesellschaft, muss sie in der gleichen Sitzung mit einfachem Mehr über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens bestimmen.
Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 10. April 1991 genehmigt und durch die Generalversammlungen vom 20.11.1991, vom 09.12.1994, vom 08.11.2001, vom 14.11.2012 sowie 6.11.2013 revidiert.